Erklärung zur Barrierefreiheit
Der Landkreis Heidenheim ist bemüht, sein Online-Angebot im Einklang mit § 10 Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (L-BGG), der Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Landes- Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG-DVO) und den technischen Anforderungen aus der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) in der Fassung vom 21. Mai 2019 barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.hype-hdh.de.
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist wegen der folgenden Unvereinbarkeiten und Ausnahmen teilweise mit § 10 L-BGG vereinbar.
2. Nicht barrierefreie Inhalte
- Publikationen, die derzeit noch nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt werden können.
- Videos haben keine Untertitel.
- Keine Bereitstellung von Informationen in deutscher Gebärdensprache.
- Verlinkungen zu externen Anwendungen oder Webpräsenzen außerhalb von www.hype-hdh.de können auf nicht barrierefreie Inhalte führen.
Wir arbeiten an der barrierefreien Umsetzung der oben aufgeführten Inhalte und setzen die Regelungen des L-BGG kontinuierlich um.
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 7. August 2023 aufgrund eigener Bewertungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 L-BGG-DVO erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 26. März 2024 überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
Wenn Sie auf unserer Webseite auf Barrieren stoßen oder Kritik an unserer Umsetzung haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Schicken Sie dazu bitte eine E-Mail an die kommunale Behindertenbeauftragte des Landkreises Heidenheim.
5. Schlichtungsverfahren
Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren.
Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums für Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:
Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.